Der „Digital Omnibus“ – Verordnung (EU) 2026/1744, seit Juli 2026 in Kraft – verschiebt die Pflichten für Hochrisiko-KI auf Dezember 2027 beziehungsweise August 2028. Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung sind davon nicht betroffen. Sie gelten seit dem 2. August 2026.
Zugleich gilt: Eine pauschale Kennzeichnungspflicht für alles, was mit KI entstanden ist, gibt es nicht. Entscheidend sind zwei Fragen – in welcher Rolle Sie handeln und um welche Art von Inhalt es geht.
Die Verordnung unterscheidet zwischen Anbietern, die ein KI-System entwickeln und auf den Markt bringen, und Betreibern, die ein fertiges System im eigenen Geschäftsbetrieb einsetzen. Beide haben Pflichten, aber unterschiedliche. Für die meisten Unternehmen ist die Betreiberrolle einschlägig – wer allerdings ein zugekauftes System wesentlich anpasst und unter eigenem Namen betreibt, kann selbst zum Anbieter werden.
Wer über Leistungen, Verfügbarkeiten oder technische Fragen chattet, muss erkennen können, dass am anderen Ende ein KI-System sitzt – sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist. Dasselbe gilt für Sprachassistenten in der Kundenhotline und für KI-Avatare.
Diese Pflicht trifft primär den Anbieter, der das System entsprechend gestalten muss. Als Betreiber sollten Sie dennoch prüfen, ob der Hinweis in Ihrer Implementierung tatsächlich sichtbar ist. Nebenbei: Dass Unternehmen für Falschaussagen ihres Chatbots haften können, hat die Rechtsprechung bereits unabhängig vom AI Act klargestellt.
Hier liegt für die meisten Unternehmen das größte praktische Risiko, weil es das gesamte Marketingmaterial betrifft.
Kennzeichnungspflichtig ist, was die Verordnung als Deepfake versteht: ein KI-erzeugter oder -veränderter Inhalt, der realen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise für echt gehalten werden könnte. Typische Fälle:
Nicht darunter fallen erkennbar künstliche Illustrationen, technische Schemazeichnungen oder offensichtlich fiktive Darstellungen. Ebenfalls unproblematisch sind rein technische Bearbeitungen wie Rauschunterdrückung, Farbkorrektur oder Zuschnitt. Unabhängig davon können Plattformen wie LinkedIn eigene, strengere Regeln durchsetzen.
Ein Punkt, der oft untergeht: Bei Produkt- und Fahrzeugdarstellungen kommt neben dem AI Act ein zweiter Aspekt hinzu. Ein geschöntes Bild kann unabhängig von der Kennzeichnungsfrage wettbewerbs- und kaufrechtliche Folgen haben.
Wird ein KI-generierter Text veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, ist der KI-Einsatz offenzulegen. Relevant wird das etwa bei Pressemitteilungen, Fachbeiträgen zu Branchenthemen oder Stellungnahmen zu Infrastruktur- und Regulierungsfragen.
Die Pflicht entfällt, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Wichtig: Die Kommission verlangt eine substanzielle Prüfung mit fachlichem Urteil. Eine Rechtschreibkorrektur oder ein formaler Check genügen nicht.
Wird KI nur zum Strukturieren, Formulieren oder Überarbeiten genutzt und das Ergebnis fachlich geprüft, entsteht daraus keine sichtbare Kennzeichnungspflicht. Das gilt für das per Sprachdiktat erfasste Protokoll ebenso wie für das KI-gestützt formulierte Angebot oder die interne Präsentation. Auch die rein private Nutzung von KI-Inhalten ist grundsätzlich nicht kennzeichnungspflichtig.
Nach den Leitlinien der EU-Kommission vom 20. Juli 2026 müssen Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt und veröffentlicht wurden, nicht nachträglich gekennzeichnet werden.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens sind Leitlinien Auslegung der Kommission, kein bindendes Recht – verbindlich klären könnte das letztlich nur der Europäische Gerichtshof. In der Praxis dienen sie den Aufsichtsbehörden allerdings als Vollzugsreferenz.
Zweitens ruht die Frage nur: Wer Altbestände erneut veröffentlicht oder substantiell überarbeitet, löst die Pflicht aus. Für Unternehmen mit rotierenden Kampagnenmotiven, wiederverwendeten Messematerialien oder anstehendem Website-Relaunch ist das der praktisch relevantere Punkt.
Neben der sichtbaren Kennzeichnung verlangt die Verordnung von Anbietern generativer KI-Systeme eine maschinenlesbare Markierung – etwa über Wasserzeichen oder Metadaten. Für Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 am Markt waren, gilt dafür eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Diese Frist betrifft ausschließlich die Anbieterpflicht. Für die Betreiberpflichten – Chatbot-Hinweis, Deepfake-Kennzeichnung, Textoffenlegung – gibt es keine Schonfrist.
Die verschobenen Pflichten betreffen KI-Systeme in sensiblen Anwendungsfeldern – unter anderem Bewerberauswahl und Personalbewertung, Kreditwürdigkeitsprüfung, kritische Infrastruktur einschließlich des Verkehrssektors sowie KI als Sicherheitsbauteil regulierter Produkte. Wer in diesen Bereichen KI einsetzt oder einzusetzen plant, sollte die Einstufung frühzeitig prüfen, auch wenn die Pflichten erst ab Dezember 2027 beziehungsweise August 2028 greifen.
Für typische kaufmännische und dokumentarische Anwendungen – Dokumentenrecherche, Sprachdiktat, Angebotserstellung – ist die Hochrisiko-Einstufung nach heutigem Stand nicht einschlägig.
Artikel 50 verlangt weniger, als die Aufregung nahelegt, und mehr, als die Verschiebungsdebatte vermuten lässt. Für die meisten Unternehmen ist der Aufwand überschaubar: eine Bestandsaufnahme, klare Regeln, ein definierter Prüfprozess.
Der schwierigere Teil ist die Übersetzung in den Arbeitsalltag – wer im Marketing entscheidet, ob ein Bild als realistisch gilt, und wer im Vertrieb weiß, wann ein KI-Text offenlegungspflichtig ist. Genau diese Fragen gehen wir in den KI-Schulungen von NRailMind an konkreten betrieblichen Anwendungsfällen durch.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über die Rechtslage und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Die dargestellten Anforderungen sind allgemein gehalten und ersetzen keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Teile der hier wiedergegebenen Auslegung – insbesondere zur Behandlung bereits veröffentlichter Inhalte – beruhen auf Leitlinien der Europäischen Kommission, die rechtlich nicht bindend sind und von Gerichten abweichend beurteilt werden können. Stand: August 2026. Eine Haftung für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen.
Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft.
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